Pensenplan
Eine Grundlage zur Berechnung der Pauschale Schule ist der Pensenplan. Dieser bestimmt die Höhe des Elements A. Schulische Förderung im folgenden Kalenderjahr. Die Angaben im Pensenplan sind deshalb von grosser Bedeutung.
Erstellung des Pensenplans
Zur Unterstützung der Umsetzung steht eine Anleitung zur Erstellung eines Pensenplans zur Verfügung.
Der Pensenplan ist bis am 15. Dezember beim BLD einzureichen. Die Sonderschule kann dem BLD den Pensenplan mit konkreten Fragestellungen bis Ende Oktober zur Stellungnahme einreichen. Ziel ist die Vermeidung von Fehlern, die zu Rückerstattungen führen.
Der Förder- und Betreuungsbedarf der Zielgruppe einer Sonderschule wird mit drei Bedarfsstufen abgebildet. Die einzelne Sonderschule ist gemäss Leistungsvereinbarung je nach Zielgruppe im Prinzip einer Bedarfsstufe zugehörig (Sonderpädagogik-Konzept für die Sonderschulung, Kapitel 3.3.4 «Bedarfsstufen» und Anhang 1).
Der Pensenplan ist das Formular für die Berechnung des Pensenpools. Darin abgebildet werden:
- die Berechnung des zur Verfügung stehenden Pensums (Pensenpool), Teil A
- das Pensum des angestellten Personals, Teil B
- Grundlage für die Aufsicht, Teil C
Berechnung des zur Verfügung stehenden Pensums (Pensenpool), Teil A
Grundlage für die Berechnung des Pensenpools sind die effektiven Unterrichtslektionen pro Klasse. Die maximal verrechenbaren Lektionen werden unter Schulorganisation > Stundenplan und Lektionentafel ausgeführt.
Ergänzend dazu können als Zusatzpensum die schulische Nachbetreuung und die Entlastungslektion für die Klassenverantwortung auf der Oberstufe geltend gemacht werden (siehe Schulorganisation > Zusatzpensum im Pensenpool).
Hinweis für Heilpädagogische Schulen (HPS):
Den HPS (inkl. Johanneum) steht für die Förderung ihrer Zielgruppe neben der Bedarfsstufe B auch für einzelne Schülerinnen und Schüler mit Mehrfachbehinderung Bedarfsstufe C zur Verfügung analog Sonderschule Stiftung Kronbühl. «Schlüsselkriterien für die Bedarfsstufe C» sollen unter Berücksichtigung der Belegung zu einer vergleichbaren und gerechten Verteilung der zur Verfügung stehenden Ressourcen in den HPS beitragen. Die Schlüsselkriterien für die Bedarfsstufe C, wenn die ICF-Aktivitätsbereiche beeinträchtigt sind, sind wie folgt definiert:
ICF-Aktivitätsbereiche |
Umschreibung Bedarfsstufe C (Lernende mit umfassenden Individualbedarf) | |
---|---|---|
Die Lernende / der Lernende benötigt, um die für die Bildung und Entwicklung angemessene, faire und vernünftige Ziele erreichen zu können… | ||
A) |
Lernen und Wissensanwendung (d110-d199) |
|
B) |
Selbstversorgung (d510-d599) |
|
C) |
Allgemeine Aufgaben und Anforderungen (d201-d299) |
|
D) |
Kommunikation (d310-d399) |
|
Führt die sonderschulinterne Analyse trotz der «Schlüsselkriterien für die Bedarfsstufe C» zu einem ausserordentlichen Anstieg der Schülerinnen und Schüler mit Bedarfsstufe C von über 20 Prozent der Schülerzahl, leitet das BLD ein Eichungsverfahren ein.
Verändert sich trotz der «Schlüsselkriterien für die Bedarfsstufe C» und des Eichungsverfahrens die Konzeption oder das Beurteilungsschema, die der Analyse für die Wahl der Bedarfsstufe zugrunde liegen, so dass der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarfsstufe C über 20 Prozent steigt, kann ein Ausgleich der Mittel im Element Overhead, Dienste, Sach- aufwand Schule (Kategorie 2 für HPS) eingeleitet werden.
Anrechenbarkeit der angestellten Personen im Schulbereich
Die Anrechenbarkeit hat Auswirkungen auf die Berechnung des Pensums. Beispiel: Eine 100-Prozent-Stelle Schulassistenz mit einer Einstufung bis BVO Klasse 9 wird zur Hälfte angerechnet, d.h. die 100-Prozent-Stelle gilt bei der Berechnung im Pensenplan als halbe Stelle.
Es gelten nachfolgende Richtwerte:
Personal | Faktor | |
---|---|---|
Lehr- und Fachpersonal | Klassen- und Fachlehrpersonen |
1 |
Therapeutinnen und Therapeuten |
1 | |
Assistenzpersonal | Schulassistentinnen /-assistenten ab BVO Klasse 10 | 1 |
Schulassistentinnen /-assistenten bis BVO Klasse 9 | 1/2 | |
Praktikantinnen / Praktikanten | 1/4 | |
Auszubildende Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ | Ausnahmeregelung für Lernende, die eine dreijährige Berufsausbildung absolvieren: Bei einer maximalen Besoldung gemäss Lohnempfehlungen der Schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales (SAVOIRSOCIAL) wird der Jahresbruttolohn angerechnet, nicht jedoch das Pensum. |
Pensum des angestellten Personals, Teil B
Die Sonderschule führt in der Zusammenstellung alle angestellten Personen (inkl. Praktikantinnen und Praktikanten) im Schulbereich mit Stichtag 1. November auf. Davon ausgenommen sind Zivildienstleistende.
Der Pensenplan weist ausschliesslich die Pensen für die Schulische Förderung aus (ohne Zusatzaufträge für Mittagsbetreuung).
Aufträge an externe Fachpersonen (z.B. Supervision, Beratung- und Unterstützung (B&U), Beratung) sind nicht im Pensenplan aufzuführen, da in den Honoraren bereits Sozialabgaben enthalten sind. Die Ausfinanzierung des Pensenpools stellt zusätzliche Mittel bereit:
- für externe Aufträge (z.B. für B&U, Logopädie, Liaisonpsychiatrie, Supervision, interne Krisenintervention)
- für Zivildienstleistende
- als Flexibilitätsreserve bei lohnwirksamen Personalmutationen oder
- zur Speisung des Betriebsfonds
Angaben zum Personal
- Funktion (Klassenlehrkraft, Werkunterricht, Schwimmhilfe etc.)
- Anstellungsjahr
- Name, Vorname der Mitarbeitenden
- relevante Diplome, welche die Einstufung begründen
- Arbeitspensum: Anstellung als Lehr- und Fachperson in Prozenten (Grundlage Jahresbruttogehalt)
- Einstufung (Klasse und Stufe, z.B. SHPm/7) für das folgende Kalenderjahr
- Jahresbruttogehalt in Franken ohne Zulagen (analog SGV-Lohnliste) für das folgende Kalenderjahr
- Bemerkungen zu lohnrelevanten Besonderheiten, z.B. Ausbildung HfH ab drittem Semester, Entlastung während der Berufseinführung für Lehrpersonen im 1. Arbeitsjahr, Altersentlastung
Gehaltsangaben
Die Jahresbesoldung wird inklusive 13. Monatsgehalt gemäss der Lohntabelle des Verbands St.Galler Volksschulträger (SGV), ohne Zulagen (z.B. Klassenlehrerzulage, Lohnzulagen) eingesetzt. Anrechenbar für Lehrpersonen sind die Gehaltszahlungen gemäss Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (sGS 213.51) unter Berücksichtigung der Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (sGS 213.14) und des Reglements über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen vom 12. November 2014. Für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gelten die maximalen Gehaltsansätze gemäss nachfolgender Tabelle «Maximal anrechenbare Gehaltssätze». Die Gehälter können gerundet werden (je 5 Rappen).
Maximal anrechenbare Gehaltssätze (Stand: 1. Januar 2015) |
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---|---|
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BVO-Klassen |
Institutionsleiterin oder -leiter einer Tagessonderschule oder eines Sonderschulinternats |
bis 28 |
Institutionsleiterin oder -leiter eines Sonderschulinternats ab 70 Wohnplätzen und mit anspruchsvollen Führungsaufgaben |
bis 31 |
Verwalterin / Verwalter |
bis 26 |
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen |
bis 19 |
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
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bis 22 |
Lehrpersonen mit Altersentlastung
Die Altersentlastung wird im entsprechenden Feld bei den Lehr- und Fachpersonen ausgewiesen. Die prozentualen Anteile sind der «Tabelle Altersentlastung in Prozent» (Beilage Pensenplan) zu entnehmen.
Die Altersentlastung in Prozent wird automatisch vom Anstellungspensum abgezogen. Bei der Altersentlastung reduziert sich der Anteil Unterricht um 3.143 Prozent, bzw. bezogen auf alle Arbeitsfelder um 3.571 Prozent.
Berufseinführung für Lehrpersonen im 1. Arbeitsjahr
Lehrpersonen im 1. Arbeitsjahr können für die Berufseinführung entlastet werden. Bei einer Anstellung über 50 Prozent beträgt die Entlastung maximal eine Lektion. Im Pensenplan werden das effektive Gehalt und die Anstellung abzüglich 3.571 Prozent eingetragen. Bei einer Anstellung von 25 bis 50 Prozent beträgt die mögliche Entlastung maximal eine halbe Lektion.
Lohnaufwand im folgenden Kalenderjahr
Die Sonderschule passt Anfang Dezember die Jahresbruttobesoldung dem folgenden Kalenderjahr an.
Wenn der Kantonsrat Ende November Personalmehrkosten (Stufen- anstieg) oder einen Teuerungsausgleich gewährt hat, werden im Pensenplan (Stand 1. November) folgende Anpassungen vorgenommen:
- Einstufung im Folgejahr (Stufe /Klasse)
- Übernahme der Jahresbruttobesoldung für das folgende Kalenderjahr (vgl. SGV-Lohntabelle)
Korrektur - Rückerstattung
Wurde die Pauschale Schule aufgrund von fehlerhaften Angaben im Pensenplan zu hoch angesetzt (z.B. Lohn inkl. Klassenlehrerzulage, nicht alle angestellten Mitarbeitenden im Schulbereich), macht das BLD allfällige Korrekturen rückwirkend geltend. Die zu hoch ausgerichteten Beträge aus der Pauschale Schule werden in Abzug gebracht. Wurden die Angaben im Pensenplan zu tief angesetzt und ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnforderungen nachzuzahlen, so können Nachzahlungen im Rahmen der Verjährungsfrist dem Betriebsfonds belastet werden. Eine Rückerstattung durch das BLD erfolgt nicht.
Grundlagen für die Aufsicht, Teil C
In Teil C, Grundlagen für die Aufsicht, werden die Lektionen aller angestellten Personen je Klasse aufgeführt (ohne Zivildienstleistende).