Ausserordentliche Erträge und B&U-Dienst
Bezüglich ausserordentlicher Erträge sowie den B&U-Dienst gelten folgende Hinweise.
Ausserordentliche Erträge sind Einnahmen, die den Sonderschulen gehören. Sie werden durch die Institution eingezogen und gemäss CURAVIVA- Kontenrahmen verbucht.
Erträge aus Leistungen an Dritte
Die Infrastruktur kann für sonderschulfremde Leistungen (z.B. Vermietung in Randzeiten) genutzt werden, sofern dadurch der Betrieb gemäss Leistungsvereinbarung nicht beeinträchtigt wird. Zusätzliche Einnahmen fliessen in die Rechnung der Schule und sind zweckmässig zu verwenden.
Spenden
Grundsätzlich gilt im Kanton St.Gallen für den Ertrag aus Spenden Kapitel 6 der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richtlinie-LAKORE). Demnach gilt für Spenden ohne Verfügungseinschränkung das kantonale Reglement. Im Kanton St.Gallen gehören Einnahmen aus Spenden nicht zu den anrechenbaren Erträgen und werden daher bei der Finanzierung über leistungsabhängige Pauschalen nicht berücksichtigt. Spendengelder sind Einnahmen, über die die Sonderschule entweder frei verfügt oder gemäss Zweckbestimmung des Spendenden verfügt.
Verbuchung der Pauschalen
Die Sonderschulen führen einen eigenen Kostenträger für den B&U-Dienst.
Pensum B&U-Fachperson
Die Pauschale wird aufgrund eines bestimmten Pensums der B&U-Fachperson finanziert (vgl. B&U-Pauschale). Ist das Pensum der B&U-Fachperson tiefer, erfolgt eine anteilmässige Rückerstattung der Pauschale.