Teilrevision Strafprozessordnung (StPO) – Änderungen und Auswirkungen

Im Juni 2022 wurden die revidierten Bestimmungen der StPO verabschiedet, als Vollzugsbeginn wurde der 1. Januar 2024 gewählt. Auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft werden insbesondere folgende Änderungen grössere Auswirkungen haben:

Befragungspflicht
  • Vor Erlass eines Strafbefehls, der eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge haben könnte, ist künftig die beschuldigte Person staatsanwaltlich zu befragen. Ein Verzicht durch die beschuldigte Person ist nicht zulässig. Sie hätte es jedoch in der Hand, die staatsanwaltliche Befragung und somit den Erlass eines Strafbefehls zu vereiteln, indem sie sich der Einvernahme entzieht, nicht erscheint oder untertaucht. Die Folgen, wenn in solchen Fällen – mit hinreichend geklärtem Sachverhalt und umfassender polizeilicher Befragung – dennoch ein Strafbefehl erlassen würde, sind nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung wird klären müssen, ob dies tatsächlich Nichtigkeit oder lediglich dessen Anfechtbarkeit bewirkt.
Aufzeichnung von Einvernahmen
  • Einvernahmen können nun technisch aufgezeichnet werden. Das inhaltliche Protokoll kann parallel oder im Nachgang, gestützt auf die Aufzeichnung, erstellt werden. Zwar verursacht eine nachträgliche Protokollierung sehr grossen zeitlichen Aufwand, in sinnvollen Fällen ist davon jedoch vermehrt Gebrauch zu machen, z.B. um der befragten Person weitere Befragungen zu ersparen, bei Vieraugen-Delikten oder bei sehr komplexen Themen.
Teilnahmerechte
  • Die Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebungen im Strafverfahren blieben trotz vieler Diskussionen unverändert. Dies bedeutet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt weiterhin. Diese lässt im Analogieschluss zur Akteneinsicht einen Ausschluss der Parteien zu, bis die erste Befragung der beschuldigten Person zur Sache bzw. die wichtigsten Beweiserhebungen stattgefunden haben.
Mehr Rechte für Geschädigte
  • Die Rechte von geschädigten Personen und Opfern werden gestärkt. Dies durch mehr Informationen und automatische Dokumentationen, durch erweiterte Möglichkeiten für Strafkläger, unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten, durch ausdrückliche Einsprachelegitimation für Privatkläger und schliesslich durch die Kompetenz der Staatsanwaltschaft, über Zivilforderungen bis CHF 30'000 im Strafbefehlsverfahren zu entscheiden. Vor allem Letzteres wird für die Staatsanwaltschaft einen grösseren Aufwand und zeitliche Verzögerungen im Verfahren bedeuten.
Selbständige Anordnung und Durchsetzung von Blut- und Urinproben
  • Neu kann die Polizei im Strassenverkehr Blut- und Urinproben wieder selbständig anordnen.
Beschleunigtes Entsiegelungsverfahren
  • Das Entsiegelungsverfahren soll beschleunigt und straffer ablaufen. Dies, indem kürzere Fristen für den Siegelungsantrag und das rechtliche Gehör gelten, als Gründe für eine Siegelung nur noch Beschlagnahmeverbote geltend gemacht werden können, in der Regel eine mündliche Triageverhandlung stattfindet und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes "endgültig" ist, was nur noch die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig macht. Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Triage, und um Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen zu erhalten, Sachverständige beiziehen. Werden hierzu die forensischen Dienste der Kantonspolizei herangezogen, darf es sich nicht um an der Strafuntersuchung beteiligte Mitarbeitende handeln und es muss sichergestellt sein, dass weder Staatsanwaltschaft noch polizeiliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter auf den Inhalt der strittigen Daten zugreifen können.
Sicherheitsleistungen bei Ehrverletzungsdelikten
  • Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft künftig von der antragstellenden Person eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen verlangen. Wird diese nicht fristgerecht geleistet, gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Dabei ist die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen, was u.a. bedeutet, dass bei Konstellationen mit erheblichem Machtgefälle oder bei eigentlichen Verleumdungskampagnen oder Hate Crimes das Strafverfahren auch künftig ohne Sicherheitsleistung geführt werden wird.

Fazit

Aufgrund der in der Teilrevision der StPO geänderten Bestimmungen dürfte sich bei der Staatsanwaltschaft ein deutlicher Mehraufwand ergeben, der sowohl die Verfahrensleitung wie auch die Verfahrensassistenz betrifft. Die ohnehin schon komplexen Strafverfahren werden nicht einfacher, das Massengeschäft – insbesondere das Strafbefehlsverfahren – wird jedoch deutlich aufwendiger und schwerfälliger.